Kamine & Öfen

Info für Betreiber von bestehenden Einzelraumfeuerstättten,
(Kachelöfen, Kaminöfen ... ),


Der Gesetzgeber hat zum 22.03.2010 die 1. Bundesimmisionsschutzverordnung (1. BlmSchV) geändert. Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22.03.2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

1. Staubgehalt:                            0.15 Gramm je Kubikmeter Abgas

2. Kohlenmonoxid:                      4 Gramm je Kubikmeter Abgas

Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann

1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers

oder

2. durch eine Messung Ihres Schornsteinfegers geführt werden. Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typenschild zu folgenden Zeitpunkten (siehe Tabelle unten) mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:

Das heißt in der Praxis:

Wir nehmen Hersteller, Typ und Baujahr der Feststofffeuerstätten auf und erklären Ihnen das oben Aufgeführte persönlich. Kann vom Hersteller oder Erbauer eine Prüfstandsmessbescheinigung nachgereicht werden, oder haben Sie im Internet auf der Seite www.cert.hki-online.de den Nachweis nachgeschlagen, so hat die Feuerstätte die Vorgaben der 1. BlmSchV erfüllt. 

Erst wenn eine Nachweisführung nicht möglich ist und sie eine Nachrüstung nicht wünschen, unterliegen Einzelraumfeuerungsanlagen einem langfristig angelegtem Austauschprogramm zwischen Ende 2014 und Ende 2024 (siehe Tabelle). Bis dahin sind die Anlagen im Schnitt mehr als 30 Jahre im Betrieb gewesen. Anstelle eines Austausches kann sich der Betreiber auch für die Installation eines bauartzugelassenen Staubfilters entscheiden. Alle feuerstätten die nach dem 22. März 2010 errichtet wurden, erfüllen in der Regel die geplanten Grenzwerte. Ihnen droht weder Stilllegung noch filterzwang oder Austausch.

Ausnahmen dieser Vorgaben sind:

- nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,

- offene Kamine,

- Grundöfen (das sind Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor Ort handwerklich gesetzt wurden)

- Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über    diese Anlagen erfolgt,

- sowie Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.

Bitte gehen Sie diese Fristen aber in Ruhe an! Bis 2014, 2017, 2020 oder 2024

könnten unterschiedliche Regierungen noch jede Menge Änderungen bewerkstelligen!

Bevor Sie Sich einen Kamin anschaffen, fragen Sie Ihren Schornsteinfeger!

 



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